SATZUNG

                                         Förderverein Städtepartnerschaft Gelsenkirchen- Büyükçekmece e.V.

§ 1

Der Verein trägt den Namen Förderverein Städtepartnerschaft Gelsenkirchen-Büyükçekmece e. V. mit Sitz in Gelsenkirchen. Er verfolgt ausschließlich 
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Vertief-
ung der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen den Städten Gelsenkirchen und Büyükçekmece. Infolge dieser Zielsetzung tritt der Verein für die Völkerverständigung ein (z. B. Förderung der Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Kontakten auf kulturellen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, sportlichen
und zwischenmenschlichen Gebieten (z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsauf
träg
en, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung  von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder- und Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes,              Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen). Er tritt dement-sprechend zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei bei.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus Beiträgen seiner Mitglieder. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgesetzt. Weitere Mittel erhält der Verein aus Geld- und Sachspenden sowie aus Sammlungen und Werbeaktionen, öffentlichen Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen.

§ 6

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins anerkennen, diese unterstützen und zu fördern bereit sind. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Bestimmungen der Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung als verbindlich an und verpflichtet sich insbesondere, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten sowie die Anordnungen des erweiterten Vorstandes und 
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

(3) Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist dem Bewerber ohne Nennung von Gründen schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes, freiwilligem Austritt,
Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(5) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechten Mitglied des Vorstandes, die bis zum 30. September zugegangen sein muss. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Rückstand ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird (Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben) oder das Mitglied in unbilliger Weise die Interessen des Vereins in erheblichem Maße geschädigt hat. Den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und teilt dies dem betreffenden Mitglied schriftlich mit. 
Dem betroffenen Mitglied steht diesbezüglich ein Stimmrecht nicht zu. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang 
des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus 
dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

(7) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und an Abstimmungen nach Maßgabe der Satzungsbestimmung mit Stimmrecht teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge an den Verein bei Fälligkeit zu entrichten.

(8) Nichtmitglieder des Vereins können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Über die Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

§ 7

Organe des Vereins sind: 
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.

§ 8

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind fiir alle Mitglieder und Organe bindend.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand regelmäßig einmal jährlich oder nach Bedarf einberufen.
Außerdem ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Mitgliedes oder per Email unter Mitteilung der Tagesordnung, in dringenden Fällen von sieben Tagen, den Tag der Einladung und der Versammlung nicht mit eingerechnet.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig einberufen ist. Soweit die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt. Die Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen können sich durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten lassen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt

- mit einfacher Mehrheit insbesondere über
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
die Wahl von zwei Kassenprüfern,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 (6) dieser Satzung,
die Höhe der Mitgliedsbeiträge in Form einer Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes,
die Genehmigung der Jahresrechnung,
die Entlastung des Vorstandes,
die Feststellung des Haushaltsplanes;

- mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder über
eine Änderung der Vereinssatzung,
die Auflösung des Vereins nach Maßgabe des § 9 dieser Satzung.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie gilt als anerkannt, wenn ihr nicht binnen vier Wochen nach Absendung schriftlich widersprochen wird.

§ 9

(l) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretern/-innen, der/dem Schatzmeister/-in und der/dem Schriftführer/-in sowie bis zu 11 Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig, Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Geborene Vorstandsmitglieder sind der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen sowie der Bürgermeister der Stadt Büyükçekmece. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand und legt  der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzung zur Bestätigung vor. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstand.

(2) Der Vorstand hat die Aufgaben des Vereinsvorstandes nach § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtswirksamen Vertretung des Vereins ist das Tätigwerden von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich, von denen eines der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen sein muss.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze und dieser Satzung. Ihm sind alle Aufgaben übertragen, die nicht satzungsmäßig in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Er kann sich der Beratung von Fachleuten bedienen.

(4) Jährlich finden mindestens zwei Vorstandssitzungen statt, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist. Sie wird den Mitgliedern des Vorstandes zugestellt und gilt als anerkannt, wenn ihr nicht binnen vier Wochen nach Absendung widersprochen wird.

§ 10

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer besonders dafür einberufenen Mitgliederversammlung nach Maßgabe 
des § 7 (5) erfolgen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.


§ 11

Vorstehende Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.November 2017 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Es wurde keine geheime Abstimmung beantragt. Alle Anwesenden stimmten ausweislich der Niederschrift der Mitgliederversammlung der beabsichtigten Satzungsänderung zu.


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